SIGNAMEDIA Element auf Seite mit den AGB für den HandelAllgemeine Geschäftsbedingungen für den gewerblichen Handel mit Produkten für Wiederverkäufer (Reseller) und öffentliche Organisationen


Inhaltsverzeichnis der AGB für den Handel

  1. Geltungsbereich
  2. Angebot und Vertragsschluss
  3. Preise
  4. Lieferbedingungen und Gefahrübergang
  5. Zahlungsbedingungen
  6. Eigentumsvorbehalt
  7. Gewährleistung und Haftung
  8. Rücktritt
  9. Rücknahme
  10. Schlussbestimmungen

 

1. Geltungsbereich


1.1. Diese AGB / Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Handel (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der SIGNAMEDIA Digitale Werbesysteme e.K. (nachfolgend: „SIGNAMEDIA“) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, SIGNAMEDIA hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn SIGNAMEDIA eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.2. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Geschäftsbedingungen, die zwischen SIGNAMEDIA und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.3. Rechte, die SIGNAMEDIA nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Geschäftsbedingungen zustehen, bleiben unberührt.

 

2. Angebot und Vertragsschluss


2.1. Die Angebote von SIGNAMEDIA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar. SIGNAMEDIA behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.2. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von SIGNAMEDIA durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von SIGNAMEDIA auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für SIGNAMEDIA nicht verbindlich.

2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von SIGNAMEDIA. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von SIGNAMEDIA zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von SIGNAMEDIA. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

3. Preise


3.1. Die Berechnung der Preise erfolgt auf Grundlage der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste zzgl. Umsatzsteuer.

3.2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010), ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Installation.

 

4. Lieferbedingungen und Gefahrübergang


4.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von SIGNAMEDIA maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SIGNAMEDIA. Konstruktions- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Teillieferungen sind zulässig.

4.2. Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Schriftform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4.3. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch SIGNAMEDIA, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der von dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.4. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Lager verlassen hat oder SIGNAMEDIA die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, aber aufgrund einer vom Besteller angekündigten Abnahmeverweigerung das Lager nicht verlassen hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von SIGNAMEDIA.

4.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von SIGNAMEDIA nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferanten von SIGNAMEDIA betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die SIGNAMEDIA und deren Zulieferanten betreffen.

4.6. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010), d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung das Lager von SIGNAMEDIA verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SIGNAMEDIA weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Ware bei dem Besteller, übernommen hat. SIGNAMEDIA wird die Ware auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.

4.7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann SIGNAMEDIA den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Mehraufwendungskosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

4.8. Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.

 

5. Zahlungsbedingungen


5.1. Soweit nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung gegen Vorkasse 15 Tage nach Erhalt der Auftragsbetätigung zu erfolgen. Die Bezahlung von Rechnungen für von SIGNAMEDIA erbrachte Dienstleistungen wie z.B. Reparaturen, Programmierungen, Schulungen, Inbetriebnahmen, etc. hat innerhalb von 8 Tage netto ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

5.2. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn SIGNAMEDIA über den Betrag am Ort des Geschäftssitzes verfügen kann. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch SIGNAMEDIA, gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag.

5.3. Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so werden die dadurch entstandenen Kosten dem Besteller berechnet.

5.4. Vom Tage der Fälligkeit an ist SIGNAMEDIA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5.5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist SIGNAMEDIA berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen.

5.6. SIGNAMEDIA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von SIGNAMEDIA durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von SIGNAMEDIA verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von SIGNAMEDIA bestehen. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Eigentumsvorbehalt


6.1. Die von SIGNAMEDIA gelieferten Waren bleiben Eigentum von SIGNAMEDIA bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt SIGNAMEDIA schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. SIGNAMEDIA nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an den Lieferanten zu leisten. Weitergehende Ansprüche von SIGNAMEDIA bleiben unberührt. Der Besteller hat SIGNAMEDIA auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

6.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von SIGNAMEDIA gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller SIGNAMEDIA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von SIGNAMEDIA zu informieren und an den Maßnahmen von SIGNAMEDIA zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.

6.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an SIGNAMEDIA ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. SIGNAMEDIA nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an SIGNAMEDIA zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an SIGNAMEDIA abgetretenen Forderungen treuhänderisch für SIGNAMEDIA im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an SIGNAMEDIA abzuführen. SIGNAMEDIA kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SIGNAMEDIA nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.

6.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für SIGNAMEDIA vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, SIGNAMEDIA nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt SIGNAMEDIA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.

6.5. SIGNAMEDIA ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von SIGNAMEDIA aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SIGNAMEDIA.

6.6. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziffer 6.1 bis 6.5 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller SIGNAMEDIA hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um SIGNAMEDIA unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

 

7. Gewährleistung und Haftung


7.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und SIGNAMEDIA offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller SIGNAMEDIA unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bzw. der Rüge bei SIGNAMEDIA maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SIGNAMEDIA für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an SIGNAMEDIA schriftlich zu beschreiben.

7.2. Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs.

7.3. Bei Mängeln der Ware ist SIGNAMEDIA nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.

7.4. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von SIGNAMEDIA zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn SIGNAMEDIA den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn SIGNAMEDIA statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

7.5. Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die SIGNAMEDIA dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.

7.6. Mängelrechte bestehen nicht
– bei natürlichem Verschleiß (u.a., aber nicht ausschließlich, bei Batterien und Leuchtmittel);
– bei Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
– bei Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
SIGNAMEDIA haftet nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Verarbeitung oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material abweichend von dem Leistungsspektrum von SIGNAMEDIA vorgeschrieben hat.

7.7. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet SIGNAMEDIA unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SIGNAMEDIA nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von SIGNAMEDIA auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.

7.8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware (Gefahrübergang). Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers bei gebrauchten Waren beträgt 6 Monate und beginnt ebenfalls mit der Ablieferung der Ware (Gefahrübergang). Sofern dies nicht aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die unbeschränkte Haftung von SIGNAMEDIA für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Produktfehler bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die Rückgriffsrechte des Bestellers gemäß §§ 478, 479 BGB beim Verkauf neu hergestellter Sachen an einen Endverbraucher.

 

8. Rücktritt


8.1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SIGNAMEDIA unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

8.2. SIGNAMEDIA ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.

8.3. Der Besteller hat SIGNAMEDIA oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann SIGNAMEDIA die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

8.4. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 8 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

 

9. Rücknahme


9.1. Außer den unter Ziffer 7. aufgeführten berechtigten Beanstandungen, dürfen Waren nur mit vorheriger Zustimmung von SIGNAMEDIA zurückgesandt werden. Rechnungsnummer und Rechnungsdatum müssen angegeben sein.

9.2. Sofern SIGNAMEDIA eine Gutschrift erteilt, wird abhängig vom Zustand der Ware (neu, original verpackt, gebraucht), ein Abschlag in Höhe von mindestens 5% des Verkaufswertes, mindestens jedoch € 40,– und die geltende Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, dass Wertminderung oder Aufwand nicht in dieser Höhe entstanden sind.

9.3. Rücknahme von Waren ist kein Rücktritt, sondern Leistung an Erfüllung statt des Bestellers im Rahmen des Kaufvertrages.

9.4. SIGNAMEDIA liefert keine Ware auf Probe, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.

 

10. Schlussbestimmungen


10.1. Für die Rechtsbeziehung des Bestellers zu SIGNAMEDIA gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).

10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz von SIGNAMEDIA. SIGNAMEDIA ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

10.3. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist der Sitz von SIGNAMEDIA ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Artikel 23 EuGVVO). SIGNAMEDIA behält sich jedoch das Recht vor, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das nach der EuGVVO zuständig ist.

10.4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von SIGNAMEDIA ist der Sitz von SIGNAMEDIA.

10.5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von SIGNAMEDIA möglich.

 


SIGNAMEDIA Digitale Werbesysteme e.K.
Stand/Juni 2022

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